Allgemeine Geschäftsbedingungen der

BF3 – Begleitungen Bocken UG (haftungsbeschränkt) (Stand Juli 2018)

 

1. Nachstehenden Leistungen des Unternehmers liegen die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde, soweit nicht zwingend gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

2.1. Der Unternehmer erbringt Dienstleistungen zur Begleitung & Absicherung von Großraum- und Schwertransporten im öffentlichen Straßenverkehr nach Maßgabe der Richtlinien über die Durchführung von Großraum- und Schwertransporten (RGST 1992; VkBl.-Dok. B 3420) und den Anordnungen und Auflagen der Erlaubnis- bzw. Genehmigungsbehörden in der jeweiligen Transporterlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO bzw. der Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1, Nr. 5 StVO und § 70 Abs. 1 StVZO in Form eines Dienstvertrages. Der Unternehmer schuldet die übernommenen Dienste jedoch nicht höchstpersönlich.

2.2. Darüber hinaus kann der Unternehmer als Geschäftsbesorger tätig werden und die Transporterlaubnis nach §29 Abs. 3 StVO bzw. nach § 46 Abs. 1, Nr. 5 StVO und/oder § 70 Abs. 1 StVZO für Großraum- und Schwertransporte in Vollmacht und für Rechnung des Auftraggebers erholen. In diesem Fall ist der Unternehmer auch bevollmächtigt, die Haftungserklärung gemäß Ziff. VI. Nr. 6 der VwV zu § 29 Abs. 3 StVO bzw. gem. Ziff. IV Nr. 8 der VwV zu § 46 Abs. 1, Nr. 5 StVO mit Wirkung für und gegen den Auftraggeber abzugeben. Der Unternehmer ist dagegen nicht berechtigt, selbst als Frachtführer oder Schwerlast-Spediteur aufzutreten. Gebühren und Kosten für behördliche Aufwendungen und Beschaffungskosten und Kosten, die durch behördliche Auflagen entstehen sowie Polizeibegleitgebühren und sonstige Kosten für behördlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen trägt der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Der Unternehmer übernimmt in diesem Falle jedoch keine Gewähr für die Erteilung der Transporterlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung oder deren rechtzeitiges Vorliegen.

2.3. Im Rahmen der Fahrtwegeerkundung vor Antragstellung übernimmt der Unternehmer auch keine Gewähr für die Geeignetheit des Fahrtweges und der Straßenbeschaffenheit hinsichtlich der besonderen Anforderungen des Transports. Die Fahrtwegeprüfung vor Fahrtantritt obliegt ausschließlich dem Auftraggeber selbst.

2.4. Übernimmt der Unternehmer die Beschilderung von Straßenbaustellen unter Vorlage eines von der zuständigen Behörde genehmigten Verkehrszeichenplanes (vgl. § 45 Abs. 6 StVO), so wird der Unternehmer als technischer Vollzugshelfer des Auftraggebers tätig. Der Auftraggeber haftet in diesem Fall für die Tätigkeit des Unternehmers wie für einen Erfüllungsgehilfen, es sei denn, der Unternehmer handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig.

3. Der Unternehmer verpflichtet sich, nach entsprechender Anordnung der Erlaubnis- bzw. Genehmigungsbehörde, nur ordnungsgemäß ausgerüstete und kenntlichgemachte Schwertransport-Begleitfahrzeuge zu verwenden. Für den Fall, dass durch behördliche Anordnung ein Schwertransport Begleitfahrzeug mit aufgesetzter Wechselverkehrszeichen-Anlage vorgeschrieben ist, verpflichtet sich der Unternehmer, nur Fahrzeuge zum Einsatz zu bringen, die gemäß Merkblatt für die Ausrüstung der privaten, firmeneigenen Begleitfahrzeuge für Großraum- und Schwertransporte (VkBl.Dok. B 3422) ausgerüstet und anerkannt sind. Darüber hinaus verpflichtet sich der Unternehmer, in diesem Fall nur Begleit- und Fahrpersonal einzusetzen, das im Besitz eines gültigen Schulungsausweises der Bundesfachgruppe für Schwertransporte und Kranarbeiten (BSK) für solche Begleitfahrten ist.

4.1 Der Unternehmer verpflichtet sich, für seine Schwertransport-Begleitfahrzeuge als solche eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 100 Mio. EURO für Sachschäden und mindestens 5 Mio. EURO für Personenschäden je Schadensereignis unter Einschluss der besonderen Risiken aus der Verwendung des Fahrzeugs als Schwertransport-Begleitfahrzeug abzuschließen.

4.2. Der Unternehmer verpflichtet sich weiterhin, für seinen Betrieb eine kombinierte Betriebs- und Umwelthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1,0 Mio. EURO für Personenschäden, 0,5 Mio. EURO für Sachschäden und 25.000,00 EURO für Vermögensschäden je Schadensereignis unter Einschluss der typischen Tätigkeitsrisiken als Schwerlast-Service-Dienstleister abzuschließen.

5. Der Unternehmer haftet für die Betriebs- und Verkehrssicherheit der von ihm eingesetzten Schwertransport-Begleitfahrzeuge sowie für die Geeignetheit seines Personals. Darüber hinaus haftet der Unternehmer für Verspätungs- und daraus resultierende Folgeschäden wegen Fahrtunterbrechung, verspäteter Anreise, Nichterscheinen am Abgangsort oder Fehldisposition maximal bis zum dreifachen Netto-Auftragswert der jeweiligen Begleitfahrt. Für sonstige Vermögensschäden haftet der Unternehmer maximal bis zu einem Betrag von 25.000,00 EURO je Schadensereignis. Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen gelten jedoch nicht, wenn dem Unternehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. In jedem Falle kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, wenn trotz Aufforderung binnen angemessener Frist kein geeignetes Schwertransport-Begleitfahrzeug vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellt wird.

6. Der Unternehmer ist berechtigt, unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche die Schwertransport-Begleitung solange zu verweigern, bis eine gültige Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung für den Großraum- und/oder Schwertransport vorliegt, oder wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu besorgen ist, dass bei Transportdurchführung gegen behördliche Auflagen oder Anordnungen der Erlaubnis- bzw. Genehmigungsbehörde verstoßen werden muss. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Transportbeginn, auf Verlangen dem Unternehmer Einsicht in die behördlichen Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen zu gewähren. Der Unternehmer ist insbesondere berechtigt, unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurückzutreten und den Schwertransport-Begleitung zu verweigern, wenn nicht sichergestellt ist, dass der Führer oder der Beifahrer des Großraum- und/oder Schwertransports sachkundig und der deutschen Sprache hinreichend mächtig ist.

7. Darüber hinaus ist der Unternehmer berechtigt, unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche den Schwertransport-Begleitung zu unterbrechen, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte die Besorgnis besteht, dass bei Fortsetzung des Transports eine über das bei Transportbeginn vorhersehbare Maß deutlich hinausgehende Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Straßenverkehrs zu befürchten ist oder wesentliche Schäden an Sachen Dritter oder an Sachen des Begleitunternehmers und/oder fremden oder eigenen Vermögenswerten drohen. Bei einer Unterbrechung des Schwertransport-Begleitung ist jedoch sicherzustellen, dass der Transport nicht ungesichert auf öffentlichen Straßen abgestellt wird.

8. Der Unternehmer haftet nicht für eine Transportunterbrechung infolge höherer Gewalt, insbesondere Stau, Nebel, Glatteis, Streik oder sonstige unverschuldete Transportunterbrechungen, die durch eine Stilllegung des Transportfahrzeuges verursacht wurden. Darüber hinaus haftet der Unternehmer nicht für die ordnungsgemäße Sicherung des Schwertransportfahrzeuges selbst (z.B. Richtlinien über die Kenntlichmachung überbreiter und überlanger Straßenfahrzeuge sowie bestimmter hinausragender Ladungen in der jeweils gültigen Fassung) sowie für die Einhaltung der Ausnahmebestimmungen für die Abweichung von den Bau und Betriebsvorschriften für das Schwertransportfahrzeug (VwV zu § 70 StVZO für den Großraum- und Schwerverkehr sowie für Arbeitsmaschinen V-GSA in der jeweils geltenden Fassung). Der Unternehmer haftet ferner nicht für eine betriebs- und verkehrssichere Verladung des Ladegutes auf dem Schwertransport- Fahrzeug sowie für Güterschäden, die in der Obhut des Auftraggebers entstehen, es sei denn, der Unternehmer hat den Güterschaden mitverschuldet oder alleinverschuldet. In diesen Fällen richtet sich die Haftung des Unternehmers nach den Bestimmungen des Frachtrechts des HGB oder der CMR.

9. Der Unternehmer ist insbesondere bei technischen Defekten berechtigt, Schwertransport-Begleitfahrzeuge gleicher Bauart einzusetzen. Der Unternehmer ist – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – berechtigt, ohne Zustimmung des Auftraggebers Zweitunternehmer mit der Ausführung des übernommenen Auftrags zu beauftragen. Über den Einsatz von Zweitunternehmer ist der Auftraggeber jedoch zu unterrichten.

10. Die Leistungen des Unternehmers sind Dienstleistungen und nicht Skonto-abzugsberechtigt. Bei Wartezeiten aufgrund des Nichtvorliegens einer gültigen Transporterlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung hat der Auftraggeber dem Unternehmer ein angemessenes Stand- oder Wartegeld zu ersetzen. Dasselbe gilt für Wartezeiten, die aufgrund besonderer Anordnung des Auftraggebers anfallen. Bei einer nicht nur vorübergehenden Transportstillegung ist der Unternehmer berechtigt, unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen vom Vertrag zurückzutreten und die Begleitfahrt abzubrechen, um etwaige Folgeaufträge rechtzeitig wahrnehmen zu können.

11. Die Rechnungen des Unternehmers sind nach Erfüllung des Auftrags sofort nach Rechnungserhalt fällig. Der Verzug gemäß § 284 Abs. 3 Satz 1 BGB bleibt unberührt. Abweichungen bedürfen der gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Einfache oder pauschale Hinweise im Auftrag werden nicht akzeptiert. Darüber hinaus ist der Unternehmer bei ausländischen Auftraggebern ohne Firmensitz oder Niederlassung im Inland berechtigt, vor Durchführung der Großraum- und/oder Schwertransport-Begleitung einen angemessenen Vorschuss auf die zu erwartenden Kosten oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Eine Aufrechnung oder Zurückhaltung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch für Scheck- und Wechselklagen, ist ausschließlich der Sitz des Unternehmers. Alle vom Unternehmer abgeschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen Recht. Das gilt auch für ausländische Auftraggeber.

13. Auf diese Geschäftsbedingungen können sich die vom Unternehmer und alle mit der Ausführung des Auftrages beschäftigten Arbeitskräfte berufen.

14. Sollten Teile dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sie im Einzelfall nicht anwendbar sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt; § 139 BGB ist insofern abbedungen.

Holzwickede, Juli 2018

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